Erfolgreich!
Hier geht es im wesentlichen darum, dass grundsätzlich die Marktgemeinderäte gesetzlich nur die gleichen Informationsrechte haben, wie jeder Bürger. Zur aktiven inhaltlichen Mitarbeit im Marktgemeinderat gehört aber mehr dazu. Die Akteneinsicht soll nur für die Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der Sitzungen dienen.